Was sich ändert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Richtlinie für Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) neu gefasst. Die Fassung vom 17. August 2026 ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.08.2026 B1), gilt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 und läuft bis zum 31. Dezember 2030.
Neu ist nach Nummer 8.4.3 der Richtlinie ein Bonus für Worst Performing Buildings. Das sind Gebäude, die nach dem Sanierungsstand ihrer Bauteile zu den energetisch schlechtesten im deutschen Gebäudebestand gehören. Für Dämmmaßnahmen an solchen Gebäuden steigt der Fördersatz ab dem ersten Quartal 2027 um 5 Prozentpunkte. Einen genauen Stichtag innerhalb des Quartals nennt die Richtlinie nicht.
Anders als beim iSFP-Bonus ist für den WPB-Bonus kein Mindestinvestitionsvolumen nötig. Er wird für höchstens drei Anträge gewährt. Maßgeblich ist, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung als Worst Performing Building gilt. Den Bonus gibt es nach der Richtlinie auch dann, wenn der Eigentümer selbst für einen geförderten Sanierungsfahrplan nicht antragsberechtigt ist.
Für wen es gilt
Antragsberechtigt sind nach Nummer 6.1 der Richtlinie alle Investoren förderfähiger Maßnahmen, darunter Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen. Gefördert werden Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt (Nummer 3 Buchstabe a).
- Begünstigt: Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen (Nummer 5.1 Buchstabe a).
- Nicht begünstigt: Fenster, Außentüren, Vorhangfassaden und außenliegender Sonnenschutz (Nummer 5.1 Buchstaben b und c).
- Nachweis: Ein Energieeffizienz-Experte bestätigt, dass das Gebäude vor der Maßnahme als Worst Performing Building einzustufen ist.
- Die genauen Einstufungskriterien regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Was Verwaltungen jetzt tun sollten
Wenn für ein Objekt eine Dämmung von Fassade oder Dach ansteht, lohnt es sich, mit einem Energieeffizienz-Experten zu klären, ob das Gebäude als Worst Performing Building gilt und ob ein geförderter Sanierungsfahrplan vorliegt oder erstellt werden sollte.
Der Förderantrag muss nach Nummer 9.2.1 der Richtlinie vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden. Wer den Bonus nutzen möchte, stimmt Beschlussfassung und Vergabe in der Eigentümergemeinschaft auf den Bonusbeginn im ersten Quartal 2027 ab.
Quellen
- 1Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bundesanzeiger), abgerufen am 23. Oktober 2026
- 2Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), Fassung vom 17. Juli 2026Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 23. Oktober 2026
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